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1.000-Punkte-Regel

Die „1000-Punkte-Regelung“ bezieht sich auf die Pflicht von Unternehmen, eine zusammenfassende Meldung (ZM) beim Finanzamt einzureichen, wenn sie im innergemeinschaftlichen Warenverkehr innerhalb eines Kalenderjahres Waren im Gesamtwert von mehr als 1000 Euro erwerben oder verkaufen.

Wenn ein Unternehmen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr innerhalb eines Kalenderjahres Waren im Gesamtwert von weniger als 1000 Euro erwirbt oder verkauft, ist es von der Pflicht zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) befreit. In diesem Fall muss das Unternehmen keine ZM beim zuständigen Finanzamt einreichen. Es ist jedoch trotzdem verpflichtet, die Rechnungen über den Warenverkehr aufzubewahren und sie auf Anfrage der Steuerbehörde vorzulegen.

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